Aus pointierter straftheoretischer, rechtsstaatlicher und verfassungsrechtlicher Position wird die Bedeutung der Unabhängigkeit der Dritten Gewalt als Garant eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens hervorgehoben, weil nur sie in Korrelation mit der Gewaltenteilung die Machtbegrenzung des Staates zu sichern vermag